Unserer Mitarbeiterin Frau MLaw Ramona Dillier gratulieren wir zum Notariatspatent. Ramona Dillier ist seit rund zwei Jahren in unserer Kanzlei als Anwältin tätig und berät neu auch in sämtlichen notariellen Themenbereichen.
Notar
Wir freuen uns, Ihnen MLaw Ramona Dillier als neue Mitarbeiterin unserer Kanzlei vorzustellen. Ramona Dillier wohnt in Alpnach und studierte Rechtswissenschaft an der Universität Luzern. Nach ihrem Studium arbeitete sie beim Kantonsgericht Obwalden und erwarb 2020 das Obwaldner Anwaltspatent. Sie ist bei uns als Rechtsanwältin tätig.
Die Teilung von Nachlässen ist häufig ein langwieriges und komplexes Unterfangen. Ist diesbezüglich keine einvernehmliche Lösung unter den Erben möglich, muss das Erbteilungsgericht einen Entscheid über die Teilung des Nachlasses fällen. Hierbei stellt sich die Frage, welche Kompetenzen das Erbteilungsgericht hat und ob es namentlich einzelne Erbschaftsgegenstände bestimmten Erben zuweisen darf. Nachdem das Bundesgericht und […]
Inhaberaktien bei Aktiengesellschaften werden ab 1. Mai 2021 nur noch sehr restriktiv zugelassen werden, u.a. wenn die Gesellschaft an einer Börse kotiert ist oder die Aktien als Bucheffekten nach dem Bucheffektengesetz ausgestattet sind. Liegt keine dieser Ausnahmen vor, muss die Gesellschaft die Aktien bis spätestens 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln. Sofern die Aktiengesellschaft am […]
Der Bundesrat hat im März 2020 diverse neue Vorschriften der schweizerischen Handelsregisterverordnung bzw. im Handelsregisterrecht per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Darunter zählen unter anderem Änderungen der Vertretungsbefugnis bei Anmeldungen und bei der «Stampa-Erklärung» als separater Beleg wie auch bei der Gebührenverordnung des Handelsregisters: Neu können künftig neben den bisher berechtigten Personen auch bevollmächtigte […]
Der Bundesrat führte per 1. November 2019 für Aktionäre von privat gehaltenen Schweizer Gesellschaften wichtige Regelungen ein, welche nicht unbeachtet bleiben dürfen. Das Wichtigste in Kürze: Gemäss dem Gesetz sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als sog. Bucheffekten nach dem Bucheffektengesetz BEG ausgestaltet hat; […]