Neues Gewährleistungsrecht bei Liegenschaften ab Januar 2026

Per 1. Januar 2026 sind wichtige Änderungen im Werk- und Kaufvertragsrecht in Kraft getreten, die auch erhebliche Auswirkungen auf Gewährleistungsfragen bei Immobilien haben. Ziel der Reform ist eine moderne, klarere und verbraucherfreundlichere Regelung.

Kernpunkte der Revision

  • Recht auf unentgeltliche Nachbesserung:
    Die Käuferschaft von Liegenschaften erhält künftig zwingend ein Recht auf kostenlose Nachbesserung bei Mängeln. Eine vertragliche Beschränkung dieses Rechts ist nicht mehr zulässig.
  • Einheitliche Rügefrist:
    Für offene und verdeckte Mängel gilt neu eine einheitliche Rügefrist von 60 Tagen nach Entdeckung. Dies ersetzt bisher unterschiedlich gehandhabte Fristen.
  • Klarere Fristen und Verjährung:
    Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen werden gesetzlich stärker präzisiert, insbesondere auch hinsichtlich des Beginns der Frist bei Eigentumsübertragung.

Was bedeutet das für Vertragsgestaltungen?

Die Reform stärkt die Rechte der Käuferschaft: Verkäufer und Bauträger können Gewährleistungsrechte nicht mehr im Voraus wirksam einschränken oder ausschliessen. Dies wirkt sich auf:

  • Kaufverträge (insbesondere bei Neubauwohnungen),
  • Werkverträge im Bauwesen,
  • und typische Haftungsregelungen bei Mängeln aus.

Praxis-Tipp

Bei kommenden Vertragsgestaltungen, Abnahmen und Mängelrügen sollte die neue Rechtslage von Anfang an berücksichtigt werden. Bestehende Musterverträge müssen überprüft und angepasst werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zur konkreten Umsetzung oder zu Ihren aktuellen Fällen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.