Der Bundesrat führte per 1. November 2019 für Aktionäre von privat gehaltenen Schweizer Gesellschaften wichtige Regelungen ein, welche nicht unbeachtet bleiben dürfen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Gemäss dem Gesetz sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als sog. Bucheffekten nach dem Bucheffektengesetz BEG ausgestaltet hat;
- Sofern bis zum 1. Mai 2021 keine Umsetzung erfolgt, werden unzulässige Inhaberaktien automatisch in Namenaktien umgewandelt;
- Das Gesetz sieht ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind;
- Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 nichtig;
- Auch vorgesehen ist eine Busse für Aktionäre oder Gesellschaften, die ihre Pflicht zur Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen oder der Führung des Aktienbuches sowie des Verzeichnisses über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen verletzt haben;
- Schliesslich verpflichtet das Gesetz Gesellschaften mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Inhaberverzeichnis zu führen.
Eigentümer von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sind gut beraten, sich Gedanken über eine Anpassung ihrer Aktiengesellschaft mit Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien zu machen. Hierzu bedarf es u.a. einer öffentlich zu beurkundenden ausserordentlichen Generalversammlung mit Statutenanpassung.
Gerne beraten wir Sie hierzu im persönlichen Gespräch und helfen Ihnen, Ihre Gesellschaft effizient den neusten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.