Inhaberaktien bei Aktiengesellschaften werden ab 1. Mai 2021 nur noch sehr restriktiv zugelassen werden, u.a. wenn die Gesellschaft an einer Börse kotiert ist oder die Aktien als Bucheffekten nach dem Bucheffektengesetz ausgestattet sind. Liegt keine dieser Ausnahmen vor, muss die Gesellschaft die Aktien bis spätestens 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln. Sofern die Aktiengesellschaft am […]
Namenaktien
Der Bundesrat führte per 1. November 2019 für Aktionäre von privat gehaltenen Schweizer Gesellschaften wichtige Regelungen ein, welche nicht unbeachtet bleiben dürfen. Das Wichtigste in Kürze: Gemäss dem Gesetz sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als sog. Bucheffekten nach dem Bucheffektengesetz BEG ausgestaltet hat; […]