Ein beliebtes «Werkzeug», welches das Schweizer Mietrecht dem Mieter zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus Mängelbehebung gegenüber dem Vermieter zur Verfügung stellt, ist die Hinterlegung des Mietzinses bei der vom Kanton bezeichneten Stelle. Wie das Bundesgericht nun in seinem Urteil 4a_571/2020 vom 23. März 2021 (Medienmitteilung vom 3. Mai 2021) bestätigt hat, ist es von grösster Wichtigkeit, dass der Mieter nur künftige Mietzinse mit der Wirkung einer Bezahlung hinterlegen kann. Werden Mietzinse hinterlegt, die bereits zur Zahlung fällig gewesen wären, riskiert der Mieter eine Kündigung wegen Zahlungsverzug. Zusätzlich muss die Hinterlegung dem Vermieter vorgängig schriftlich angekündigt werden.
Die genaue Vorgehensweise ist somit vorsichtig zu prüfen – fatale Fehler und Fallstricke sind zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.