Die Schweiz ist ein Land von Vereinen. Rund jede 2. Person ist Aktivmitglied in einem oder mehreren Vereinen. Nicht selten treffen dabei unterschiedliche Charaktere aufeinander, was zu Meinungsverschiedenheiten und Konflikten führen kann. Das Gesetz kennt wenig zwingende Bestimmungen, was den Vereinen viel Raum zur Gestaltung von individuellen Vereinsstatuten bietet. Dies führt hin und wieder zu Unklarheiten. In diesem Zusammenhang erreichen uns Fragen wie «Wie lange habe ich Zeit, um gegen einen Vereinsbeschluss vorzugehen?» oder «Was kann ich gegen einen Vereinsbeschluss geltend machen, wenn ich damit nicht einverstanden bin?»
GV-Beschluss oder Vorstandsbeschluss
Zunächst stellt sich die Frage, wogegen ein Vereinsmitglied überhaupt rechtlich vorgehen kann und an wen es sich dafür wenden muss. Juristisch ist hierbei vom sogenannten Anfechtungsobjekt die Rede. Zum einen steht es einem Vereinsmitglied offen, gegen einen Beschluss der Generalversammlung vorzugehen. Wichtig zu wissen: Dies ist nur zulässig, wenn man dem Beschluss nicht zugestimmt oder an der Generalversammlung nicht teilgenommen hat. Zum anderen ist es auch möglich, gegen einen Beschluss des Vereinsvorstands vorzugehen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Vorstandsbeschluss gemäss den Statuten nicht an die Generalversammlung weitergezogen werden kann bzw. bereits erfolglos an diese weitergezogen wurde. Unabhängig davon, ob ein GV- oder Vorstandsbeschluss angefochten wird, muss sich das Vereinsmitglied zunächst an die zuständige Schlichtungsbehörde und anschliessend an das erstinstanzliche Zivilgericht wenden.
Verletzung von Gesetz oder Statuten
Ein Vereinsbeschluss kann entweder wegen einer Verletzung des Gesetzes oder der Statuten angefochten werden. So kann beispielsweise geltend gemacht werden, ein GV-Beschluss sei aufzuheben, weil die Ehefrau bei der Beschlussfassung, ob ihr Ehemann als Abwart des Vereinslokals angestellt werden soll, mitgestimmt hat. Ebenso kann gegen einen GV-Beschluss vorgebracht werden, dass er aufzuheben sei, weil zum Beispiel die Auflösung des Vereins beschlossen wurde, ohne dies vorgängig zu traktandieren. Zu beachten ist jedoch, dass eine Klage nur dann Erfolg hat, wenn sich die Gesetzes- oder Statutenverletzung effektiv auf das Zustandekommen des GV-Beschlusses ausgewirkt hat. Im erstgenannten Beispiel hätte die Anfechtungsklage keinen Erfolg, wenn die erforderliche Mehrheit auch ohne die Stimme der Ehefrau erreicht worden wäre. Es empfiehlt sich in jedem Fall, beim Eintritt in einen Verein ein Exemplar der Statuten zu verlangen.
Fristberechnung und Beschwerdeinstanz
Die Frist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses beträgt einen Monat seit Kenntnis des Beschlusses. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung, handelt es sich dabei nicht um 30 Tage. Hat ein Vereinsmitglied am 1. Februar vom GV-Beschluss erfahren, endet die Frist am 1. März und nicht etwa erst am 3. März. Das Schlichtungsgesuch muss bei der Schlichtungsbehörde – in einigen Kantonen Friedensrichter genannt – eingereicht werden. Dieses kann entweder schriftlich eingereicht oder bei der Schlichtungsbehörde mündlich zu Protokoll gegeben werden. Gute Vorlagen finden Sie beim Bundesamt für Justiz.
Gerne beraten wir Sie bei diesen Themen als anwaltliche oder mediative Fachpersonen.