Erbrechtsrevision – Flexiblere Nachlassplanung & erleichterte Unternehmensnachfolge

Durch die aktuelle Revision des Erbrechts wird für jede Person die Möglichkeit geschaffen, freier über den eigenen Nachlass verfügen zu können. Vorbehältlich der Ergreifung eines Referendums treten ab dem 1. Januar 2023 u.a. folgende wichtige Neuerungen in Kraft:

  • Der bisherige Pflichtteil der Eltern entfällt komplett, wodurch diese als Erben vollständig ausgeschlossen und die verfügbare Quote erhöht werden kann.
  • Der Pflichtteil der Nachkommen wird gekürzt von bisher drei Viertel des Erbteils auf neu die Hälfte.
  • Wendet ein Erblasser dem überlebenden Ehepartner gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zu (Meistbegünstigung des Ehepartners, Art. 473 ZGB), beträgt der neben dieser Zuwendung frei verfügbare Teil nicht mehr wie bisher ein Viertel, sondern neu die Hälfte des Nachlasses.
  • Eine bedeutende Änderung ist ausserdem, dass der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten neu bereits mit der gerichtlichen Einleitung des Scheidungsverfahrens und nicht wie bis anhin erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens entfällt.

All diese Änderungen bewirken eine Vergrösserung desjenigen Teils des Nachlasses, über welchen frei verfügt werden kann (sog. verfügbare Quote). Frei bestimmbare Personen oder Institutionen lassen sich somit im grösseren Umfang als bisher berücksichtigen. Insbesondere für Konkubinatspaare ist dies zu begrüssen, können diese sich dadurch doch stärker gegenseitig erbrechtlich begünstigen. Aber auch im Rahmen einer Unternehmensnachfolge lassen sich infolge des schwächeren Pflichtteilsschutzes attraktivere Ausgestaltungen planen.

Anlässlich dieser rechtlichen Veränderungen ist eine Überprüfung Ihrer bestehenden Erbverträge sowie letztwilliger Verfügungen resp. Testamente ratsam. Ebenfalls lohnt sich eine allgemeine Beratung zur Unternehmensnachfolge und Nachlassplanung, wenn bisher noch keine entsprechende Regelung besteht. Unser Team unterstützt Sie bei der Überprüfung bestehender Verträge und Urkunden oder berät Sie gerne, sollten Sie sich erstmalig für das Aufsetzen eines Erbvertrages oder Testaments interessieren.