Der Bundesrat hat im März 2020 diverse neue Vorschriften der schweizerischen Handelsregisterverordnung bzw. im Handelsregisterrecht per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Darunter zählen unter anderem Änderungen der Vertretungsbefugnis bei Anmeldungen und bei der «Stampa-Erklärung» als separater Beleg wie auch bei der Gebührenverordnung des Handelsregisters:
- Neu können künftig neben den bisher berechtigten Personen auch bevollmächtigte Drittpersonen wie Anwälte, Notare und Treuhänder für eine Unternehmung eine Anmeldung beim Handelsregisteramt vornehmen, sofern das Gesetz bzw. die Verordnung nichts Anderes regelt. Im Kanton Obwalden besteht dabei insbesondere die Möglichkeit bspw. dem Notar oder Anwalt eine Generalvollmacht für sämtliche gesetzlich zulässigen Geschäfte – die im Zusammenhang mit einer Anmeldung beim Handelsregisteramt stehen – zu erteilen, wodurch das gesamte Verfahren beschleunigt werden kann.
- Zugleich wurde die «Stampa-Erklärung» als separater Beleg abgeschafft. Neu muss die Bestätigung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigte Sachübernahmen wie auch Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten, in der jeweiligen öffentlichen Urkunde enthalten sein. Dies ist positiv zu werten und führt zu einer Verringerung von Formalitäten.
- Eine weitere wichtige Neuerung ist die überarbeitete Verordnung über die Gebühren im Handelsregister. Durch die Überarbeitung werden die Gebühren des Handelsregisters für zukünftige Gründungen wie auch Änderungen insgesamt um ca. einen Drittel gesenkt.
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